Mit Abschreibungen werden planmäßige oder außerplanmäßige Wertminderungen von Vermögensgegenständen des Anlage- und Umlaufvermögens erfasst. Diese mindern als Aufwand den Gewinn eines Unternehmens. Im Steuerrecht werden Abschreibungen als Absetzung für Abnutzung bezeichnet (AfA). Um die Höhe der Abschreibungen zu berechnen, ist es notwendig, die gewöhnliche Nutzungsdauer des Vermögensgegenstands zu kennen. Hierfür werden die sogenannten Abschreibungstabellen (Afa-Tabellen) herangezogen.
AfA-Tabellen (Tabellen für die Absetzung für Abnutzung) sind Tabellen mit deren Hilfe die Nutzungsdauer eines Gutes oder eines Anlagevermögens bestimmt werden kann. Die offiziellen AfA Tabellen wurden vom Bundesministerium der Finanzen herausgegeben und sind Online zu finden.
Unterschieden werden insbesondere folgende planmäßige Abschreibungsmethoden bzw. Abschreibungsverfahren:
- Lineare Abschreibung (Standardabschreibung)
Die lineare Abschreibung führt zu gleich hohen Abschreibungsbeträgen durch gleichmäßige Aufteilung der Anschaffungskosten auf die Jahre der Nutzungsdauer des jeweiligen Anlagegutes.
Die Formel für die lineare Abschreibung lautet:
Abschreibungsbetrag = Anschaffungskosten / Nutzungsdauer
Wobei die Nutzungsdauer durch die AfA-Tabelle gesetzlich vorgeschrieben ist.
- Degressive Abschreibung
Bei der degressiven Abschreibung sinken die Abschreibungsbeträge über die Nutzungsdauer, d. h. die ersten Jahre der Nutzung werden stärker durch Abschreibungen belastet. Steuerlich ist die degressive Abschreibung aktuell nicht zulässig.
- Leistungsabschreibung
Bei der Leistungsabschreibung beziehen sich die Abschreibungsbeträge auf die in dem Geschäftsjahr in Anspruch genommene Leistung des Objektes. Das bedeutet, dass die Abschreibungsbeträge über die Nutzungsdauer variieren können. Jahre mit größerer Nutzung werden stärker belastet als Jahre mit geringerer Nutzung.
Die Leistungsabschreibung ist bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens steuerlich zulässig, sofern es wirtschaftlich begründet ist (also dem tatsächlichen Verschleiß entspricht) und der jeweilige Leistungsverbrauch nachgewiesen werden kann.
- Progressive Abschreibung
Die progressive Abschreibung führt zu jährlich steigenden Abschreibungsbeträgen während der Nutzungsdauer. Ihr Einsatz ist äußerst selten und spielt in der Regel nur in Ausnahmefällen eine Rolle, beispielsweise bei Anlagen/Kraftwerke, die sukzessive hochgefahren werden.
Neben der planmäßigen Abschreibung können Vermögensgegenstände des Anlagevermögens auch einer außerplanmäßigen Abschreibung unterliegen.
253 III 5, 6 HGB besagt, dass ohne Rücksicht darauf, ob die Nutzung eines Vermögensgegenstandes des Anlagevermögens zeitlich begrenzt ist, dieser bei voraussichtlich dauernder Wertminderung außerplanmäßig abzuschreiben ist. Ebenso können bei Finanzanlagen außerplanmäßige Abschreibungen auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung vorgenommen werden. Auch werden bei dieser Form der Abschreibung ungeplante Wertminderungen erfasst. Dies könnten z. B. Beschädigungen durch Unfälle oder höhere Gewalt (Blitzeinschlag/Feuer etc.) sein.
Bereits abgeschriebene, aber weiterhin nutzbare Gegenstände, werden üblicherweise mit einem Restbuchwert von 1€ verbucht.