Der Schuldbeitritt oder die Schuld-Mitübernahme ist schuldrechtlich eine personelle Änderung des Schuldverhältnisses, bei dem zum bisherigen Schuldner ein weiterer kumulativ hinzutritt.
Hierdurch haftet ein Dritter für die Verpflichtung eines Schuldners gegenüber einem Gläubiger gesamtschuldnerisch (§§ 421, 427 BGB).
Beim Schuldbeitritt hat der Kreditgeber das Recht, die Rückzahlung des Kredites von jedem Verpflichteten ganz oder teilweise zu verlangen.
In der Praxis erfolgt der Schuldbeitritt durch einen Passus im Krediteinräumungsschreiben, der von dem Dritten ebenfalls unterzeichnet wird.