Der Vereinbarung eines Rangrücktritts kommt häufig eine wichtige Bedeutung bei der Gewährung eines Darlehens zu. Mit dem Rangrücktritt erklärt der Gläubiger gegenüber dem Schuldner, dass seine Forderung nachrangig gegenüber Forderungen anderer Gläubiger (nicht gemeint sind Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen) durchholbar ist.
I.d.R. sind die Verbindlichkeiten eines Unternehmens in der Reihenfolge nach deren zeitlicher Fälligkeit auszugleichen. Die Rangrücktrittsvereinbarung greift in diese ursprüngliche Tilgungsreihenfolge ein, indem sie diese verändert. Es wird eine Rangordnung für den Fall bestimmt, dass die Vermögenswerte des Unternehmens nicht ausreichen, um alle Verbindlichkeiten des Unternehmens zu bedienen.
Insofern ist es möglich, einen Rangrücktritt zu nutzen, um die Befriedigungsreihenfolge mehrerer Gläubiger untereinander im Verhältnis zum Schuldner zu regeln. Dem begünstigten Gläubiger (z. B. einer Bank) kommt es darauf an, vorrangig zu anderen Gläubigern bedient zu werden.
Unterschieden werden muss zwischen einfachem und qualifiziertem Rangrücktritt. Der einfache Rangrücktritt stellt die Forderung hinter die Forderungen aller anderen Gläubiger zurück. Der Rangrücktritt kann sich dabei nicht nur auf die vorhandenen, sondern auch auf zukünftige Forderungen beziehen. Der Rangrücktritt führt nicht zum Erlöschen einer Verbindlichkeit, so dass diese weiterhin in der Bilanz nach § 266 Abs. 3 C HGB passiviert werden muss.
Der qualifizierte Rangrücktritt zielt darauf ab, dass die entsprechende Forderung nicht nur hinter die Forderungen aller übriger Gläubiger zurückgestellt wird, sondern dass die Forderung nur aus dem frei verfügbaren Jahres- oder Liquidationsüberschuss oder aber aus dem die sonstigen Verbindlichkeiten des Unternehmens übersteigenden frei verfügbaren Vermögen geltend gemacht werden kann.
Hauptanwendungsgebiete der Rangrücktrittsvereinbarung sind sogenannte Nachrangdarlehen, die generell an letzter Stelle der zu begleichenden Forderungen gegenüber Finanzinstituten oder anderen Fremdkapitalgebern stehen.
Im Rang zurückgestellte Gesellschafterdarlehen werden dem wirtschaftlichen Eigenkapital zugerechnet.