Unter Teilbürgschaft versteht man eine Bürgschaft, bei dem mehrere Personen sich jeweils für einen Anteil der Forderung/des Kredites verbürgen, wohingegen bei der Vollbürgschaft ein Bürge für den gesamten Kreditbetrag haften würde.
Eine Teilbürgschaft muss durch einen Vertrag zwischen jedem einzelnen Bürgen sowie dem Gläubiger schriftlich festgehalten werden. Neben der Hauptschuld muss die Summe, für die jeder einzelne Bürge eintritt, jeweils einzeln aufgeführt werden, wobei die Summe der Teilbürgschaften den gesamten Kredit abdeckt. Die einzelnen Anteile der Teilbürgschaften können auch in unterschiedlicher Höhe sein.
Die Teilbürgschaft unterliegt keiner zeitlichen Begrenzung und ist so lange gültig, bis die Gesamtsumme der Forderung/des Kredites oder Darlehens beglichen ist. Sie erlischt auch nicht mit dem Tod eines Bürgen, sondern kann in diesem Fall auf die Erben übergehen.