Genossenschaften wurden hauptsächlich im 19. Jahrhundert als Selbsthilfeorganisationen gegründet und haben auch heute noch z. B. in der Landwirtschaft, im Warenhandel und im Kreditgewerbe usw. eine große Bedeutung.
Die eingetragene Genossenschaft ist gesetzlich im Genossenschaftsgesetz (GenG) geregelt. Durch den Eintrag in das Genossenschaftsregister erreicht die Genossenschaft den Status der Rechtsfähigkeit. Außerdem muss die Genossenschaft Mitglied in einem Prüfungsverband sein. Die Genossenschaft ist eine juristische Person bzw. eine Gesellschaft von nicht geschlossener Mitgliederzahl (mindestens 7 Genossen), welche die Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder in einem gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb umsetzt.
Zum Unterschied z. B. zur Aktiengesellschaft wählt bei der Genossenschaft die Generalversammlung als Anteilseigner-Vertretung den Vorstand und den Aufsichtsrat. Beide Organe werden auch am Ende des Geschäftsjahres durch die Generalversammlung entlastet. Das Eigenkapital der Genossenschaft setzt sich aus den Einlagen der Genossen zusammen. Die Mitglieder haften nur mit ihrem gezeichneten Anteil, die Genossenschaft mit Ihrem gesamten Geschäftsvermögen. Genossenschaften gelten als Kaufmann im Sinn des Handelsrechts.