Akzessorität (Adjektiv: akzessorisch, von lateinisch accedere, ‚hinzutreten‘) ist ein allgemeiner Rechtsbegriff, der die Abhängigkeit des Bestehens eines Rechts von dem Bestehen eines anderen Rechts kennzeichnet. Im Zivilrecht stellt sich die Frage der Akzessorität insbesondere bei den Sicherungsrechten einer Bank oder eines Finanzdienstleistungsinstituts.
Praktisch bedeutsam ist in diesem Zusammenhang insbesondere die Verknüpfung von Sicherungsrecht und gesicherter Forderung. Die Akzessorität, im juristischen Sprachgebrauch gelegentlich auch als „Angelehntheit“ bezeichnet, kann alle Stadien der beiden Rechte erfassen, von der Entstehung über den Fortbestand bis zur Übertragung bzw. dem Erlöschen.
Im Kreditwesen versteht man unter Akzessorität die gesetzlich vorgesehene enge Verknüpfung einer Kreditsicherheit mit einer (Kredit-)Forderung. Das Gesetz verlangt in diesen Fällen stets eine Abhängigkeit der Kreditsicherheit von einem Kredit und umgekehrt.
Das deutsche Zivilrecht regelt akzessorische Kreditsicherheiten abschließend im BGB. Aufgeführt werden die Bürgschaft (§§ 765 ff. BGB), die Hypothek (§§ 1113 ff. BGB) und die Verpfändung (§§ 1204 ff. BGB). In der Legaldefinition für diese drei Arten von Kreditsicherheiten ist jeweils die Passage „[…] wegen einer ihm zustehenden Forderung […]“ oder „[…] zur Sicherung einer Forderung […]“ enthalten. Damit erhebt das Gesetz den Zweck dieser Sicherheitenarten zum Rechtsgrund (Causa) für ihre Bestellung, ihren Fortbestand und ihren Wegfall (Sicherungszweck). Es handelt sich somit um einen gesetzlichen Sicherungsvertrag, so dass die Anforderungen an eine vertragliche Sicherungsabrede niedriger ausfallen dürfen. Deshalb kann von „geborenen“ Kreditsicherheiten gesprochen werden, weil das Gesetz sie als Kreditsicherheit ausdrücklich vorgesehen hat.
Die Akzessorietät stellt eine Durchbrechung des Trennungsprinzips dar, wonach Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft immer getrennt voneinander zu betrachten sind und die Nichtigkeit etwa des Verpflichtungsgeschäfts sich nicht automatisch auf das Verfügungsgeschäft desselben Vertrags und umgekehrt auswirkt (Abstraktionsprinzip). Bei der Akzessorietät ändert das Gesetz die Trennung zwischen dinglichem und schuldrechtlichem Geschäft und ordnet der gesicherten Forderung den Tatbestand eines dinglichen Rechts zu.
Die Akzessorietät beschränkt sich jedoch nicht allein auf den gesetzlich vorgesehenen Sicherungszweck. Sie verlangt wegen ihrer strengen Bindungswirkung konsequent, dass bei Übertragung (Abtretung) einer mit genannten Sicherheiten besicherten Forderung die Kreditsicherheit gemeinsam mit der Forderung übertragen werden muss (§ 401 BGB), damit die enge Bindung zwischen Forderung und Sicherheit erhalten bleibt. Die akzessorische Kreditsicherheit darf also nicht ohne zugrunde liegende Forderung, die Forderung nicht ohne akzessorische Sicherheit abgetreten werden, sie „kleben“ aneinander. In § 401 BGB sind lediglich die akzessorischen Sicherheiten als abtretungspflichtige Nebenrechte der Forderung erwähnt; nicht akzessorische Nebenrechte werden nicht erwähnt. Diese strenge Verbindung zwischen Forderungsübergang und gleichzeitiger Übertragung der Hypothek auf einen neuen Gläubiger wird auch sachenrechtlich in § 1153 Abs. 1 BGB verlangt.
Das Gesetz beschreibt genau, was zu geschehen hat, wenn der Sicherheitengeber (Bürge, Grundstückseigentümer bei Hypothek) durch den Gläubiger auf Zahlung in Anspruch genommen wird. Zahlt der Bürge oder der (lediglich sicherungsgebende) Grundstückseigentümer an den Gläubiger, so geht kraft Gesetzes (cessio legis) die Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner automatisch auf den Sicherheitengeber über, ohne dass es einer besonderen vertraglichen Abtretung bedarf (§ 774 Abs. 1 BGB für die Bürgschaft, § 1143 Abs. 1 BGB für die Hypothek). Es handelt sich um eine gesetzliche Forderungsabtretung, die zwangsläufig bei Zahlung durch den Sicherheitengeber eintritt. Damit können diese Sicherheitengeber eine Vollstreckung durch den Gläubiger in ihr eigenes Vermögen abwehren und gleichzeitig versuchen, die auf sie übergegangene Forderung selbst beim Schuldner einzutreiben.
Wird der Kredit endgültig getilgt (und auch der schuldrechtliche Sicherungszweck ist endgültig entfallen), stehen die akzessorischen Sicherungsrechte dem Gläubiger nicht mehr zur Verfügung. Die Bürgschaft erlischt aufgrund der Bindungswirkung des Rechts an die untergegangene Forderung in diesem Fall. Gleiches gilt für das Pfandrecht mit Drittwirkung nach (§ 1252 BGB), denn es wird zum Eigentümerpfandrecht. Die Hypothek wandelt sich mit Forderungswegfall in eine Eigentümerhypothek (§ 1163 BGB) um. Hierin liegt ein maßgeblicher Unterschied zu nichtakzessorischen („abstrakten“) Kreditsicherheiten. Da bei diesen kein gesetzlicher Sicherungszweck zugrunde liegt, müssen sie auf der Grundlage des schuldrechtlich vereinbarten Sicherungsvertrages an den Sicherungsgeber ausdrücklich rückübertragen werden.