Die Zweckerklärung ist im Kreditwesen eine Vereinbarung zu jedem Darlehensvertrag oder Kreditvertrag, dessen Rückzahlung durch eine Bestellung von Sicherheiten abgesichert wird. Wesentlicher Inhalt bei dieser Vereinbarung ist die Zweckbestimmung der zu stellenden Sicherheit/en.
Der Sicherungsgeber ist eine natürliche oder juristische Person, die aus ihrem Vermögen dem Kreditgeber eine Kreditsicherheit zur Verfügung stellt oder mit ihrem Vermögen für den Kreditnehmer haftet.
Die Zweckerklärung stellt das Bindeglied zwischen dem Sicherungsgegenstand und dem Kredit bzw. Darlehen dar. Als Sicherungsgegenstand wird genau bestimmt, welche Kreditsicherheit dem Sicherungsnehmer durch den Sicherungsgeber zur Verfügung gestellt wird und in welcher Form der Sicherungsnehmer die Verfügung über die Sicherheit erhalten soll.
Sollte der Kreditnehmer die Forderung nicht vertragsgemäß ausgleichen, so tritt der Sicherungsfall ein. Der Sicherungsnehmer ist dann berechtigt, den Sicherungsgegenstand nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verwerten und die Darlehensforderung abzudecken.
Varianten der Zweckerklärung:
- Enge Zweckerklärung:
In der engen Zweckerklärung verpflichten sich Darlehensnehmer und Darlehensgeber, dass die Grundschuld nur zur Sicherung bestimmter Darlehen oder Kredite vereinbart wird.
- Weite Zweckerklärung:
Hier regelt die Zweckerklärung, dass die bestellten Sicherheiten zur Absicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche des Darlehensgebers oder Kreditgebers verwendet werden. Diese erstrecken sich auf die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen Finanzinstitut und Kunde.