Eine Wirtschaftsprüfung wird durchgeführt, um zu verifizieren, dass ein Unternehmen die Finanzberichterstattung nach den jeweils geltenden Rechnungslegungsstandards wie
z. B. IFRS, HGB, US-GAAP korrekt und ordnungsgemäß durchgeführt hat.
Die regelmäßige Wirtschaftsprüfung ist für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften, die ihrer Rechtsform und Größe nach zur Bilanzierung und somit zur doppelten Buchführung verpflichtet sind, gesetzlich vorgeschrieben (§ 316 HGB). Geprüft werden der Jahresabschluss und/bzw. der Lagebericht. (Bei Konzernen ist entsprechend der Konzernabschlussbericht obligatorisch.)
Durch die Prüfung der Buchführung soll insbesondere festgestellt werden, ob die im Gesellschaftsvertrag und der Satzung des Unternehmens geregelten gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen beachtet worden sind (§ 317, Abs. 1 HGB). Durch die Prüfung des Lageberichtes soll aufgezeigt werden, inwieweit der Jahresabschluss mit den Erkenntnissen des Prüfers übereinstimmt. So soll eine zutreffende Darstellung von der Lage des Unternehmens vermittelt werden (§317. Abs. 2 HGB). Abweichungen zwischen dem Ist-Zustand des Jahresabschlusses und dem Soll-Zustand entsprechend der Beurteilung durch den Prüfer bilden die Grundlage für ein uneingeschränkt oder eingeschränkt erteiltes bzw. verweigertes Prüfungstestat.
Die Wirtschaftlichkeit eines Unternehmens wird nur daraufhin beurteilt, ob eine Fortführung des Unternehmens wahrscheinlich ist. Es erfolgt keine Bonitätsbewertung.
Die Wirtschaftsprüfung darf ausschließlich von zugelassenen Wirtschaftsprüfern und von vereidigten Buchprüfern durchgeführt werden. Die Zulassung wird durch die Wirtschaftsprüferordnung geregelt. Der Prüfer darf nicht dem geprüften Unternehmen angehören.
Über Art und Umfang sowie die Ergebnisse der Prüfung muss schriftlich und mit der gebotenen Klarheit berichtet werden (§ 321. Abs. 1 HGB), entsprechend dem zugrunde liegenden Prüfungsstandard, wie z. B. IDW PS 450.