Bei Hypothekendarlehn oder anderen Finanzierungsarten, bei denen Immobilien mit einer Grundschuld zur Absicherung der jeweiligen Forderungen belegt werden, hat der jeweilige Gläubiger dieser Grundschuld das Recht, seine Forderung auch über den Wert des sogenannten Zubehörs der Immobilien geltend zu machen.
Der Begriff des Zubehörs ist im BGB unter § 97 wie folgt geregelt:
- Zubehör sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen. Eine Sache ist nicht Zubehör, wenn sie im Verkehr nicht als Zubehör angesehen wird.
- Die vorübergehende Benutzung einer Sache für den wirtschaftlichen Zweck einer anderen begründet nicht die Zubehöreigenschaft. Die vorübergehende Trennung eines Zubehörstücks von der Hauptsache hebt die Zubehöreigenschaft nicht auf.
Somit können unter die Zubehörhaftung sämtliche Maschinen und Anlagen sowie Einrichtungsgegenstände eines Unternehmens fallen, da diese dem wirtschaftlichen Zweck der Immobilie dienen.
Von Bedeutung ist die Zubehörhaftung somit auch bei sog. sale-and-lease-back-Abwicklungen und sale-and-mietkauf-back-Abwicklungen, weil zum lastenfreien Übergang von Leasing- oder Mietkaufobjekten, die zuvor im Eigentum des Leasing- oder Mietkaufnehmers standen, Freigaben aus der Zubehörhaftung erforderlich sind.