Als Vorfälligkeitsentschädigung (VFE) wird ein Entgelt für die außerplanmäßige Rückführung eines Darlehens während der Zinsfestschreibungszeit bezeichnet.
Wird ein Festzinsdarlehen seitens eines Kreditinstitutes vergeben, so ist dieses verpflichtet, den vereinbarten Zinssatz über die Dauer des Zeitraums der Zinsfestschreibung hinweg konstant zu halten. Um die Garantie des Kreditinstituts auf langfristig konstant bleibende Zinssätze sicherzustellen, erfolgt die Refinanzierung des Kreditinstitutes idealtypisch fristenkongruent, d. h. zur Refinanzierung eines 10-jährigen Darlehens verwendet das Kreditinstitut z.B. 10-jährige Einlagen oder Anleihen. Bei einer variablen Zinsvereinbarung fällt grundsätzlich keine Vorfälligkeitsentschädigung an.
Wird das Darlehn nun vorzeitig gekündigt und zurückgezahlt, so würde dem Kreditinstitut der kalkulierte Gewinn entgehen (Margenschaden) und ggf. ein Refinanzierungsschaden entstehen.
- Refinanzierungsschaden:Das Finanzinstitut hatte das Darlehen beim Abschluss des Darlehensvertrages zu dem damaligen Zinssatz für die vereinbarte Zinsfestschreibung refinanziert. Haben sich nun die Marktzinsen bis zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung verändert, so kann das Kreditinstitut die außerplanmäßig zurück gezahlten Gelder nur zum aktuellen Marktzins wieder anlegen oder anderweitig vergeben. Entsteht eine Differenz zu Lasten des Kreditinstitutes bezogen auf die Restlaufzeit des ursprünglichen Darlehens, entspricht dies dem Refinanzierungsschaden. Wenn der Wiederanlagezinssatz oder die Alternativvergabe eines Darlehens zu höheren Zinsen möglich ist, entsteht ein Refinanzierungsgewinn für das Kreditinstitut. Ein Refinanzierungsgewinn wird nicht an den Darlehensnehmer weitergegeben.
- Margenschaden:Das Kreditinstitut erzielt seinen Gewinn daraus, dass die Refinanzierung z. B. auf Einlagen geringer verzinst werden als die Darlehen. Bei vorzeitiger Rückzahlung steht dem Finanzinstitut die Marge aus dem ursprünglich geschlossenen Vertrag zu. Unter Umständen ist der Verzicht auf den Margenschaden verhandelbar.
Das Kreditinstitut wird so gestellt, als wenn die Vertragslaufzeit vereinbarungsgemäß erfüllt wird (§ 490 Abs. 2 S. 3 BGB).
Für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung sind die folgenden Faktoren zu berücksichtigen:
- Zins bei Vergabe des Darlehns
- Möglicher Zinssatz eines neuen Darlehns
- ursprünglicher Refinanzierungszins
- Restliche Laufzeit des Darlehns
- Mögliche Sondertilgungen, die der Kreditnehmer vertraglich hätte tätigen dürfen
- bisherige Verwaltungskosten
- Bearbeitungsentgelt