Hierbei handelt es sich um die Abgabe einer Erklärung durch ein Unternehmen für ein anderes Unternehmen, dass bestimmte Verpflichtungen zur Liquiditäts- und Kapitalausstattung eingehalten werden.
Mit einer Patronatserklärung können sich Kreditgeber, die einer Konzern- oder Gruppengesellschaft Finanzmittel zur Verfügung gestellt haben, absichern. Hierbei verpflichtet sich z. B. die Muttergesellschaft des Konzerns oder der Unternehmensgruppe gegenüber dem Kreditgeber, dass die Rückzahlungsfähigkeit des Kredites durch die Tochtergesellschaft nicht gefährdet wird.
Generell unterscheidet man zwischen einer harten und einer weichen Patronatserklärung.
- Weiche Patronatserklärung:
Bei einer so genannten „weichen Patronatserklärung“ geht die Muttergesellschaft keine direkte Verpflichtung ein, die Tochtergesellschaft mit finanziellen Mitteln auszustatten. Im Zuge einer solchen Erklärung werden nur allgemeine Bedingungen vereinbart, welche weit ausgelegt werden können und keine Rechtsfolgen auslösen. Die Muttergesellschaft leistet nur eine „Erklärung des guten Willens“. D. h. sie erklärt, dass sie z. B. den Kreditgeber rechtzeitig informiert, wenn sich die finanzielle Lage der Tochtergesellschaft verschlechtert.
Die weiche Patronatserklärung wird nicht bilanziert.
- Harte Patronatserklärung:
Eine „harte Patronatserklärung“ geht über eine „weiche Patronatserklärung“ hinaus. Der Patron verpflichtet sich uneingeschränkt für die Zahlungsfähigkeit der Tochtergesellschaft einzustehen. Er haftet gemeinsam mit dem kreditnehmenden Unternehmen als Gesamtschuldner. Dies bedeutet, dass die Muttergesellschaft ihre Tochtergesellschaft mit Liquidität ausstatten muss, sobald diese zahlungsunfähig wird.
Solange die Inanspruchnahme der Patronatserklärung unwahrscheinlich ist, wird die harte Patronatserklärung als Eventualverbindlichkeit im Anhang des Jahresabschlusses angegeben, sofern es sich um eine Gewährleistung im Sinne des § 251 HGB handelt.