Die Sicherungsübereignung ist ein Vertrag, durch den der Schuldner dem Gläubiger zur Sicherung einer Schuld das Eigentum an einer beweglichen Sache (z. B. Maschine oder PKW) oder an einer Sachgesamtheit (z. B. Warenlager) mittels Besitzkonstituts (§ 930 BGB) überträgt. Dies geschieht mit der Verpflichtung zur Rückübertragung, sobald die Schuld getilgt ist, oder mit der Vereinbarung, dass das Eigentum nach Erfüllung der Schuld an den Schuldner zurückfällt.
I. d. R. bleibt die bewegliche Sache im Unternehmen und kann dort genutzt werden. Der Schuldner/Kreditnehmer bleibt unmittelbarer Besitzer der Sache, der Kreditgeber erhält mittelbaren Besitz. Gegenüber dem Schuldner/Kreditnehmer ist der Sicherungsnehmer nur treuhänderischer Eigentümer. Der Kreditgeber darf das Eigentum des Kreditnehmers nur bei Verstoß gegen die Sicherungsübereignung (z. B. Nichtrückzahlung des Kredites) verwerten oder selbst als Eigentümer nutzen.
Eine spezielle Form der Sicherungsübereignung ist die Raum-Sicherungsübereignung. Als Grundlage der Raum-Sicherungsübereignung werden alle Sicherungsgüter erfasst, die sich in einem vertraglich genau bestimmten Raum (Lager, Halle) befinden. Eine Skizze ist Bestandteil des Übereignungsvertrages und soll evtl. spätere bauliche oder organisatorische Veränderungen berücksichtigen.
Diese Art der Sicherungsübereignung bietet sich an, wenn dauernd wechselnde Bestände (z. B. Rohstoffe, Ersatzteile, Fertigprodukte usw.) übereignet werden sollen, so dass eine ständig zu aktualisierende Auflistung der Sicherungsgüter mit neuen Abreden zu aufwendig wäre.