Das Bundeskartellamt wurde 1958 gegründet und ist seit 1999 in Bonn ansässig. Das Amt ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und überwacht den wirtschaftlichen Wettbewerb.
Im Wesentlichen bestehen die Aufgaben des Bundeskartellamtes in der Kartellaufsicht, der Missbrauchsaufsicht, der Fusionskontrolle und der Vergabeaufsicht.
Eine zentrale ordnungspolitische Aufgabe dieser Bundesbehörde ist in erster Linie die Anwendung und Durchsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und damit der Schutz des Wettbewerbs in Deutschland.
Das Bundeskartellamt überwacht die Einhaltung des grundsätzlichen Kartellverbotes und erteilt bei genehmigungspflichtigen Unternehmenszusammenschlüssen nach Prüfung ggf. hierzu eine Erlaubnis. Unternehmenszusammenschlüsse sind nach den § 35 ff. GWB durch das Bundeskartellamt dann zu untersagen, wenn dadurch eine marktbeherrschende Stellung entsteht oder verstärkt wird.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWI) hat durch die Ministererlaubnis die Möglichkeit, in Ausnahmefällen in den wettbewerbsrechtlichen Prozess einzugreifen und einen vom Bundeskartellamt untersagten Unternehmenszusammenschluss dennoch zu erlauben. Voraussetzung hierfür ist, dass der Zusammenschluss die Wettbewerbsbeschränkungen aufwiegt oder ein überragendes Interesse der Allgemeinheit den Zusammenschluss rechtfertigt (§ 42 Abs. 1 GWB).
Eine weitere Aufgabe besteht in der Missbrauchsaufsicht über marktbeherrschende bzw. marktstarke Unternehmen. Eine missbräuchliche Behinderung kann darin bestehen, dass ein marktbeherrschendes Unternehmen seine überlegene Stellung (Monopol) dazu ausnutzt, seinen Konkurrenten den Zugang zu eigenen Netzen, Leitungen, Häfen oder anderen für die Aufnahme von Wettbewerb wesentlichen Einrichtungen, zu verweigern. Um eine solche Behinderung des Wettbewerbs zu vermeiden, gibt es ein unabhängiges Beraterteam, die Monopolkommission. Sie hat den gesetzlichen Auftrag, das Funktionieren des Wettbewerbs in Deutschland im Allgemeinen wie auch in einzelnen Wirtschaftssektoren zu beobachten.
Sanktionsmöglichkeiten des Bundeskartellamtes gegen missbräuchliches Verhalten sind einerseits Anordnungen im Rahmen von Verwaltungsverfahren, das beanstandete Verhalten zu beenden. Zum anderen kann es im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens Bußgelder verhängen.
Seit 1999 obliegt dem Bundeskartellamt über die Vergabekammern des Bundes auch die Nachprüfung von Vergabeverfahren und der dem Bund zuzurechnenden öffentlichen Auftraggebern. Hier soll sichergestellt werden, dass die Vergabe von öffentlichen Aufgaben transparent, wettbewerblich und diskriminierungsfrei stattfindet.