Eine Insolvenz bezeichnet die Situation eines Schuldners, seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Gläubiger nicht erfüllen zu können. Sie bezieht sich auf die bilanzielle Überschuldung und/oder die Zahlungsunfähigkeit durch mangelnde Liquidität. Die Insolvenz kann sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen treffen.
Bei drohender Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens besteht die Pflicht, Insolvenz anzumelden. Die Nichtwahrnehmung dieser Pflicht bedingt den Tatbestand der Insolvenzverschleppung und ist strafbar.
Die Insolvenzordnung (InsO) regelt in Deutschland das Insolvenzverfahren. Die Insolvenzordnung trat am 1. Januar 1999 in Kraft. Sie ersetzte in den alten Bundesländern die Konkursordnung vom 10. Februar 1877 und die Vergleichsordnung vom 26. Februar 1935, in den neuen Bundesländern die Gesamtvollstreckungsordnung vom 6. Juni 1990, die nach dem Einigungsvertrag im Beitrittsgebiet als Bundesgesetz galt. Seit dem Jahre 2012 wurden umfangreiche Änderungen bezüglich der erleichterten Sanierung von Unternehmensinsolvenzen sowie Anpassungen des Restschuldbefreiungsverfahrens vorgenommen. Die Vorschriften zum Insolvenzantrag (§14) und zur Insolvenzanfechtung (§133, 142 und 143) wurden 2017 erweitert.
Das Insolvenzverfahren bezweckt, nach Möglichkeit die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wiederherzustellen oder die Situation geordnet abzuwickeln.
Ein Insolvenzverwalter wird von Gericht mit der Abwicklung des Verfahrens beauftragt. Vorrangiges Ziel bei der Abwicklung ist gemäß § 1 Satz 1 der Insolvenzordnung, die Forderungen der Gläubiger des Schuldners durch Verwertung des pfändbaren Schuldnervermögens, der sogenannten Insolvenzmasse, zu erfüllen. Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens erhalten Gläubiger ihre Forderungen in der Regel nur anteilig erstattet. Diese Gläubigerbefriedigung erfolgt grundsätzlich gemeinschaftlich in einer koordinierten Gesamtvollstreckung.
Das Insolvenzverfahren hat auch den Zweck, ein instabiles Unternehmen vom Markt auszuschließen, da seine finanzielle Überforderung andere Marktteilnehmer gefährdet.
Sonderregelungen bei Insolvenzen:
Planinsolvenz
Hier handelt es sich um eine “geplante Insolvenz” (§ 217 ff. InsO). Dabei wird der Antrag auf Insolvenz beim zuständigen Amtsgericht direkt mit einem Vorschlag für ein Insolvenzplanverfahren und einem bereits erstellten Insolvenzplan verbunden. Die Planinsolvenz wird in der Regel von einem Sanierer begleitet, der den Insolvenzplan vor der Antragstellung bei Gericht zusammen mit der Unternehmensführung erstellt. Die Gläubiger entscheiden dann über den vorgelegten Insolvenzplan. Bei dieser Form des Insolvenzverfahrens bleibt die alte Geschäftsführung im Amt. Der Insolvenzverwalter hat hier nur eine Verwalterfunktion.
Insolvenz in Eigenverwaltung
Hat das Unternehmen eine mittelfristige Fortführungsmöglichkeit oder eine konkrete Sanierungsperspektive, kommt die Möglichkeit der Insolvenz in Eigenverwaltung in Betracht. Die Eigenverwaltung bedarf eines gesonderten Antrags des Schuldners bei Gericht. Voraussetzung hierfür ist die Tatsache, dass keine Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird. Das Gericht bestellt zur Überwachung einen vorläufigen Sachverwalter. Er trägt Sorge für die Einhaltung und Beachtung der Insolvenzordnung. Sollte der Sachverwalter Nachteile für die Gläubigergemeinschaft feststellen, hat er diese an den Gläubigerausschuss und an das Insolvenzgericht zu melden.