Ein Konsortialkredit ist im Kreditwesen die Gewährung eines gemeinsamen Kredites durch mindestens zwei Kreditinstitute an einen Kreditnehmer.
Die Banken werden in einem Konsortium zusammengefasst und bilden nach deutschem Recht eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (vgl. BGB §705 ff). Das Bankkonsortium kann als Innen- oder Außenkonsortium auftreten.
Das Außenkonsortium tritt dem Kreditnehmer als solches gegenüber, d.h. der Kreditnehmer ist über die Bildung des Konsortiums informiert. Obwohl der Kreditnehmer über das Konsortium informiert ist, wird in der Regel ein Konsortialführer gewählt. Der Konsortialführer übernimmt die Koordination und Kommunikation zwischen dem Konsortium und dem Kreditnehmer.
Bei einem Innenkonsortium handelt der Konsortialführer im eigenen Namen. Eine Rechtsbeziehung besteht nur zwischen dem Konsortialführer und dem Kreditnehmer. Es wird in aller Regel nicht offengelegt, dass ein Konsortium gebildet wurde.
Ein Konsortialkredit wird meist vereinbart, wenn das Kreditvolumen und/oder das Risiko einer Bank zu hoch erscheint. Deshalb macht ein Konsortialkredit nur Sinn, wenn sich nicht konzernverbundene Kreditinstitute zusammenschließen, um das Risiko zu verteilen.
Konsortialkreditverträge entsprechen inhaltlich weitestgehend einem Kreditvertrag. Da der Kreditnehmer jedoch einen Kredit von mindestens zwei Banken erhält, enthält der Vertrag zusätzliche Klauseln, die das Verhalten der Banken untereinander regelt.
Weil in einem Konsortialkreditvertrag die Anforderungen aller Finanzierungspartner beachtet werden müssen, ist das Vertragswerk in der Regel sehr umfangreich und enthält neben zahlreichen Sicherheitenvereinbarungen auch eine Vielzahl von Covenances.
Die Konsortialkredite werden, auch wenn ausschließlich deutsche Banken beteiligt sind, in der Regel nach LMA-Standard strukturiert. Unter dem LMA-Standard versteht man einen Mustervertrag der britischen Loan Market Association. Die Verträge entsprechen dem angelsächsischen Muster und sind rund 130 Seiten lang. Rund 20 Seiten behandeln hierbei Begriffsdefinitionen. Für mittelständische Unternehmen, die das erste Mal einen Konsortialkreditvertrag abschließen wollen, wird das Verhandeln eine Herausforderung und sollte anwaltlich begleitet werden, da auch bankseitig externe Anwälte beauftragt werden.
Das Vertragswerk selbst ist bankenfreundlich.
Die wesentlichen Eckdaten, wie die Laufzeit, Margen, Sicherheiten, etc. werden in einem Term Sheet festgeschrieben auf dessen Basis die Verträge zur Verhandlung gebracht werden.
Den Kern des Vertrages bilden die Representations und Undertakings sowie die Events-of-Default Klauseln. Die Zusicherungen und Verpflichtungen sind darauf ausgerichtet, die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Unternehmens einzuschränken, damit das Unternehmen keine Entscheidungen treffen kann, die die Zahlungsfähigkeit beeinträchtigen können.
Des Weiteren wird der Kreditnehmer dazu verpflichtet, monatlich oder quartalsweise konsolidierte Zahlen einzureichen. Wird dieser und anderer vertraglicher Pflichten nicht nachgekommen, können die Kreditgeber den Vertrag kündigen.
Zusätzlich schützen sich die Kreditgeber umfangreich vor Margenverlust z. B. durch Regelungen für den Fall einer Marktstörung. Hiernach muss der Kreditnehmer Preisanpassungen in Kauf nehmen, wenn sich die Refinanzierungskosten der Banken erhöhen.
Die Begleitung durch erfahrene Corporate Finance – Berater ist obligatorisch. Diese Anforderung ergibt allein aus dem im Zusammenhang mit Konsortialkreditverhandlungen üblichen Syndizierungsprozess zur Einladung von Banken in das Konsortium.