Bei einem Kaufvertrag mit Eigentumsvorbehalt handelt es sich um eine Übereignung einer beweglichen Sache unter einer aufschiebenden Bedingung. Diese bewirkt, dass der gelieferte Gegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises im Eigentum des Lieferanten verbleibt, wobei die Ware vorher genutzt werden darf.
Der Eigentumsvorbehalt ist eine Form der Kreditsicherheit, der sich auf den mittels des eingeräumten Zahlungsziels gewährten Kundenkredit bezieht. Gesetzlich geregelt wird der Eigentumsvorbehalt in § 449 BGB und wird i.d.R. in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Lieferanten vorbehlten.
Der Eigentumsvorbehalt beeinträchtigt die Bilanzierung nicht: Das belieferte Unternehmen bilanziert die gelieferten Waren als wirtschaftlicher Eigentümer i. S. d. § 246 Abs. 1 Satz 2 HGB in seiner Bilanz unter den Vorräten bzw. im Anlagevermögen.
Eine mögliche Variante ist der erweiterte Eigentumsvorhalt. Dieser bezieht sich nicht nur auf den gelieferten Gegenstand und die dazugehörige offene Rechnung. Vielmehr erlischt der Eigentumsvorbehalt erst, wenn alle offenen Rechnungen des Lieferanten ausgeglichen sind. Ein häufiger Anwendungsfall des erweiterten Eigentumsvorbehalts ist die Kontokorrentabrede, bei der sich der Eigentumsvorbehalt auf sämtliche Forderungen aus einer andauernden Geschäftsbeziehung erstreckt.
Der sogenannte verlängerte Eigentumsvorbehalt bezieht sich – im Gegensatz zum “normalen” Eigentumsvorbehalt – nicht nur auf den gelieferten Gegenstand, sondern auch auf das Produkt, in das der gelieferte Gegenstand eingegangen ist. Auch die aus einem eventuell bereits erfolgten Weiterverkauf der verarbeiteten Produkte resultierende Kundenforderung wird i.d.R. an den Verkäufer abgetreten.
Gegenüber einem herkömmlichen Eigentumsvorbehalt wird die Sicherheit für den Verkäufer durch die Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts deutlich verbessert.