Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sind kurz genannt, offene Rechnungen. Sie entstehen durch Lieferungen von Waren oder durch Erbringung von Dienstleistungen. Die Forderungen ergeben sich aus der Gewährung einer Frist zum Ausgleich der offenen Beträge. Bei Barverkäufen entstehen keine Forderungen.
Aus Gründen der Bilanzklarheit sind Forderungen aus Lieferungen und Leistungen einer eigenen Bilanzposition zugewiesen. Sie sind gem. § 266 Abs. 2 B II HGB, wie auch die Forderungen gegen verbundenen Unternehmen, Forderungen gegen Unternehmen mit einem Beteiligungsverhältnis oder sonstigen Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens im Jahresabschluss auszuweisen. Die Forderungen werden brutto ausgewiesen (inkl. MwSt. nach Abzug evtl. Wertberichtigungen). Beträgt die Restlaufzeit der offenen Forderungen mehr als ein Jahr, muss dieser Tatbestand gem. § 268 Abs. 4,1 HGB gesondert vermerkt werden.
Forderungen, für die nicht mit einem vollständigen Zahlungseingang gerechnet werden kann, müssen abgeschrieben oder wertberichtigt werden. Fallen Forderungen aufgrund einer Insolvenz eines Schuldners aus und wurde das Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt, muss die Forderung komplett abgeschrieben werden. Hier spricht man von uneinbringlichen Forderungen. In solch einem Fall kann das Unternehmen die Umsatzsteuer vom Finanzamt zurück fordern.
Sind die Forderungen noch nicht endgültig uneinbringlich aber zweifelhaft, werden Einzelwertberichtigungen gebildet. Für das allgemeine Ausfallrisiko eines Unternehmens kann eine Pauschalwertberichtigung vorgenommen werden.
Weitere Gründe für Uneinbringbarkeit sind: Der Schuldner ist verstorben und hat keinen Rechtsnachfolger. Der Schuldner ist nachgewiesenermaßen zahlungsunfähig (Offenbarungseid etc.), der Aufenthalt des Schuldners ist nicht zu ermitteln, eine Zwangsvollstreckung ist ergebnislos verlaufen oder die Schuld ist mittlerweile verjährt.
Offene Forderungen werden in der Debitorenbuchhaltung eines Unternehmens oder einer/m vom Unternehmen beauftragten Factoring-Gesellschaft/Steuerberater verwaltet.