Im juristischen Schrifttum werden die Begriffe Pool und Konsortium synonym verwendet. Der Poolvertrag ist ein Finanzierungsinstrument, bei dem mehrere Gläubiger wie Kreditinstitute, Lieferanten oder Kreditversicherer sich zum Zwecke der Finanzierung eines Unternehmens zusammenfinden. Beteiligte sind die Poolgläubiger und ihr gemeinsamer Schuldner.
Poolkredite (auch Konsortialkredite)
Die in den Poolvertrag oder Konsortialkreditvertrag einzubeziehenden Kredite werden genau definiert. Die Kreditlinien und Kreditinanspruchnahmen werden für jeden Gläubiger als prozentualer Anteil an den gesamten Pool- oder Konsortial-Kreditlinien und -inanspruchnahmen ermittelt.
Konsortialkredite (auch Poolkredite)
Die in den Poolvertrag oder Konsortialkreditvertrag einzubeziehenden Kredite werden genau definiert. Die Kreditlinien und Kreditinanspruchnahmen werden für jeden Gläubiger als prozentualer Anteil an den gesamten Pool- oder Konsortial-Kreditlinien und -inanspruchnahmen ermittelt.
Pool-Kreditsicherheiten
Einzubeziehende Kreditsicherheiten werden genau definiert. Dabei ist darauf zu achten, dass gegenseitig kollidierende Kreditsicherheiten harmonisiert werden (etwa Globalzession und antizipiertes Besitzkonstitut bei der Sicherungsübereignung zu Gunsten verschiedener Poolgläubiger). Die Kreditsicherheiten können entweder bei jedem Poolgläubiger verbleiben oder werden an den Poolführer übertragen, der diese für die in den Vertrag einbezogenen Gläubiger treuhänderisch verwaltet.
Konsortial-Kreditsicherheiten
Einzubeziehende Kreditsicherheiten werden genau definiert. Dabei ist darauf zu achten, dass gegenseitig kollidierende Kreditsicherheiten harmonisiert werden (etwa Globalzession und antizipiertes Besitzkonstitut bei der Sicherungsübereignung zu Gunsten verschiedener Poolgläubiger). Die Kreditsicherheiten können entweder bei jedem Poolgläubiger verbleiben oder werden an den Poolführer übertragen, der diese für die in den Vertrag einbezogenen Gläubiger treuhänderisch verwaltet.
Typische Poolklauseln
Der Poolführer – meist die Hausbank oder die Bank mit den größten Krediten – tritt gegenüber dem Schuldner im Namen des Pools auf und ist alleingeschäftsführender Gesellschafter des Pools nach § 710 BGB.
- Ein weit gefasster Sicherungszweck stellt sicher, dass alle Poolsicherheiten für alle Poolforderungen haften.[9] Allerdings ist eine dingliche Mithaftung aller Sicherheiten erforderlich.
- Saldenausgleich ist eine Klausel, bei der sich die beteiligten Poolbanken gegenseitig verpflichten, durch Kontoüberträge auf den Kreditkonten des Schuldners dafür zu sorgen, dass für alle Poolgläubiger die Kreditinanspruchnahme nach dem prozentualen Verhältnis der Kreditlinien jederzeit quotal verteilt wird.
- Gesellschaftsvermögen: Es kann vereinbart werden, dass die Kreditsicherheiten kein Gesellschaftsvermögen nach § 718 Abs. 1 BGB bilden.
Poolgläubiger
Als Poolgläubiger kommen die wichtigsten Gläubiger eines Unternehmens wie Kreditinstitute, Lieferanten oder Kreditversicherer in Frage.