Fristen und Termine bei der Verladung von Waren können z.B. beinhalten:
- Wird ein Verladedatum oder -zeitraum mit Begriffen wie “bis”, “bis zum”, “ab” oder ähnlich beschrieben, so schließen sie das jeweils genannte Datum mit ein.
- Wird das Wort “nach” verwandt, so ist das genannte Datum nicht eingeschlossen.
Alle Zeitdefinitionen mit “ab … „ schließen das genannte Datum - Alle Zeitdefinitionen mit “nach … U schließen das genannte Datum
- Bei Monatsangaben gilt, dass die “erste Hälfte” eines Monats als “1.-15. einschließlich” zu verstehen ist und die “zweite Hälfte” damit der „16. bis letzter Tag des Monats”. “Anfang”, “Mitte” und “Ende” eines Monats umfassen die Tage vom „1. bis 10.“, „11. bis 20.” bzw. ,,21. bis letzter Tag” eines Monats, jeweils einschließlich.
Präsentationsfristen in Akkreditiven:
Beispiel: “Die Dokumente sind innerhalb von 5 Tagen nach Versanddatum einzureichen, jedoch innerhalb der Gültigkeitsdauer des Akkreditivs.”
Hier ist also bei der Berechnung des letzten Vorlagedatums das Verladedatum selbst nicht mitzurechnen.