Die Sichttratte hat in ihrer Funktion reinen Quittungscharakter. Rechtlich ist aber auch die Sichttratte ein Wechsel. Man unterscheidet zwischen Sichttratten, die bei Vorlage und Zieltratten die zu einem bestimmten Termin fällig sind.
Gemäß § 1 WG hat der Wechsel folgende Bestandteile zu enthalten:
- die Bezeichnung als “Wechsel” im Text der Urkunde und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt
- die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen
- den Namen dessen, der zahlen soll (“Bezogener”).
- die Angabe der Verfallzeit;
- die Angabe des Zahlungsortes;
- den Namen dessen, an den oder an dessen Order gezahlt werden soll;
- die Angabe des Tages und des Orts der Ausstellung;
- die Unterschrift des
Ein Nachsicht- oder Datowechsel dient primär der Absicherung eines eingeräumten Zahlungsziels durch den Erwerb einer abstrakten, wechselrechtlichen Forderung gegenüber dem Bezogenen. Hierbei darf allerdings nicht übersehen werden, dass diese Wechselforderung absolut losgelöst vom Grundgeschäft (abstrakt) existiert. Einreden aus dem Grundgeschäft sind daher nach deutschem und dem Wechselrecht fast aller anderen Länder rechtsunwirksam. Je nach dem vorgesehenen Einsatz stehen folgende Wechselarten zur Verfügung:
Sichtwechsel: Dieser Wechsel ist bei Vorlage fällig. Als Zahlungstermin wird eingesetzt “at sight” bzw. “bei Sicht”.
Nachsicht-Wechsel: Der Verfall eines Wechsels, der auf eine bestimmte
Zeit nach Sicht lautet, richtet sich nach dem in der Annahmeerklärung angegebenen Tag. Ausstellungsmöglichkeiten: „90 days after sight” bzw. „90 Tage nach Sicht“.
Dato-Wechsel: Der Wechsel wird auf einen bestimmten Tag gezogen, z.B. „30. September 2020“.
Gezogener Wechsel: Abstrakte Anweisung des Ausstellers an den Bezogenen, am Verfallstag an den im Ordervermerk genannten zu zahlen.