Hierbei handelt es sich nicht um eine besondere Akkreditivart.
In Anbetracht der Auftragsverhältnisse einer Akkreditiveröffnung ist es selbstverständlich, dass die Änderung eines Akkreditives den gleichen Abwicklungsweg zu nehmen hat wie die Eröffnung.
Bestehen bei einem Akkreditivbegünstigten, dem Verkäufer, Wünsche einer Änderung von Akkreditivbedingungen, so muss er sich hierüber mit seinem Vertragspartner, dem Käufer, verständigen. Die beteiligten Banken sind hierfür nicht die kompetenten Gesprächspartner des Begünstigten. Die avisierende Bank ist angewiesen auf entsprechende Weisungen der Akkreditivbank, die ihrerseits erst aufgrund eines Auftrags ihres Auftraggebers tätig werden kann.
Eine vom Exporteur gewünschte Akkreditivänderung kann sich also nur auf folgendem „Instanzenweg“ abwickeln lassen:
- Exporteur Importeur
- Importeur Akkreditivbank
- Akkreditivbank Avisierende Bank
- Avisierende Bank Exporteur
Änderung widerruflicher Akkreditive
Ein widerrufliches Akkreditiv kann durch die eröffnende Bank jederzeit ohne vorherige Benachrichtigung und Zustimmung des Begünstigten geändert werden. Eine Änderung (oder ein Widerruf) hat jedoch keine Wirkung für solche Akkreditivausnutzungen, deren Dokumente bzw. Zahlungsabforderungen bei der als Zahlstelle fungierenden avisierenden Bank eingehen und aufgenommen wurden, bevor dieser die Änderung zugeht.
Derartige Ausnutzungen wickeln sich nach Vorgaben für unwiderrufliche Akkreditive ab.
Hier reicht es allerdings nicht aus, die Dokumente nur in den Briefkasten der Bank einzuwerfen. Die Bank muss die Dokumente tatsächlich erhalten, geprüft und aufgenommen, d. h. die Zahlung zugesagt haben.
Änderungen unwiderruflicher Akkreditive
Jede Änderung eines unwiderruflichen Akkreditivs bedarf zu ihrer Wirksamwerdung der Zustimmung der Beteiligten im Sinne des Artikels 9d der ERA, primär also des Begünstigten.
Die Zustimmung des Begünstigten ist erforderlich. Lehnt er jedoch eine ihm angezeigte Änderung ab, so sollte er diese Ablehnung der anzeigenden Bank unverzüglich. In schriftlicher, rechtsverbindlicher Form mitteilen.
Der Artikel 9d fordert die „Annahme“ oder „Zurückweisung“. Er sagt nicht, innerhalb welcher Fristen dies zu geschehen hat. Das heißt in der Praxis folgendes:
Gegenüber dem Begünstigten wird eine Änderung erst und nur nach dessen Zustimmung wirksam. Diese Zustimmung kann ausdrücklich gegeben werden.
Sie kann aber auch dadurch manifestiert werden, dass der Begünstigte die Dokumente unter Berücksichtigung der Änderung aufmacht und diese damit de facto akzeptiert.
Für die aufnehmende Bank bedeutet das, dass sie unter Umständen erst bei Vorlage der Dokumente erkennen kann, ob die Änderung vom Begünstigten angenommen wurde oder nicht.