Beim Konnossement unterscheidet man 3 Bereiche:
- Das „klassische“ Seekonnossement
Seekonnossemente sind Wertpapiere, die eine schwimmende Ware dokumentieren. Ihr Besitz verschafft Verfügungsgewalt über die Ware. Damit repräsentieren diese Konnossemente die Ware. Man bezeichnet sie daher auch als Repräsentationspapiere. Da sie dazu dienen können, die verkörperten Rechte auf Ditte zu übertragen, sind diese außerdem Traditionspapiere.
Die Übergabe eines Konnossementes an den Berechtigten hat für den Erwerb von Rechten an einer Ware dieselbe Wirkung wie die Übergabe der Ware selbst. Die Traditionsfunktion des Konnossements wird wirksam, sobald der Verfrachter die Ware zum Seeversand übernommen hat.
Ähnlich wie Versicherungspolicen sind auch Konnossemente „gekorene“ Orderpapiere. Sie müssen ausdrücklich „an Ordner“ ausgestellt sein, um sie durch Indossament übertragen zu können. Die Weitergabe eines Konnossements erfolgt, wie beim Wechsel, durch Voll-oder Blankoindossament. Das Indossament übt lediglich Transportfunktion aus. Eine Haftung der Indossanten wie bei einem Wechsel gibt es nicht.
Gemäß dem Seefrachtrecht des HGB gehen durch die Indossierung alle Rechte auf den Indossatar über.
Ist ein Konnossement auf einen bestimmten Namen aufgemacht ohne den Zusatz, „oder Order“, “an die Order von“ o.ä., so handelt es sich um ein Namenspapier, das nur durch Abtretung (Zession) begeben werden kann. Ein Konnossement kann auch als Inhaberpapier aufgemacht werden. Die Übertragung erfolgt dann durch einfache Übergabe.
In der Praxis hat das Konnossement zusätzlich die Funktion des Legitimationspapiers, da der Inhaber gegenüber dem Frachtführer seinen Anspruch auf Herausgabe der Ware geltend machen kann.
In Deutschland ist das Seekonnossement gesetzlichen Regelungen unterworfen. Das HGB kennt nur Rekta- und Orderkonnossemente. Gemäß § 643 muss ein Konnossement folgende Angaben ausweisen:
- Name des Verfrachters
- Name des Kapitäns
- Name und Nationalität des Schiffes
- Name des Abladers
- Name des Empfängers
- Abladungshafen
- Löschungshafen / Ort, an dem Weisung über ihn einzuholen ist
- Art der an Bord genommenen der zur Beförderung übernommenen Güter, Maß, Zahl, Gewicht Merkzeichen und ihre äußerlich erkennbare Verfassung und Beschaffenheit
- Bestimmung über die Fracht
- Ort und Tag der Ausstellung
- Zahl der ausgestellten Ausfertigungen
Konnossemente werden vom Frachtführer, Kapitän oder deren Agenten ausgestellt. In der Praxis kommen folgende Arten von Konnossementen vor:
- das „normale“ Seekonnossement
- das multimodale Transportdokument
- das Durchkonnossement
- das Containerkonnossement für unitisierte Ladungen
- das Negotiable FIATA Multimodal Transport Bill of Lading
- das Spediteurkonnossement
- das Flußkonnossement oder Ladeschein für die Binnenschiffahrt
- das Charterpartie-Konnossement
- das Mate’s und das Quay-Receipt, die selbst keine Konnossemente sind, aufgrund derer aber An-Bord-Konnossemente ausgestellt werden können
Ein Konnossement kann aufgemacht sein als
- An-Bord-Konnossement oder als
- Übernahmekonnossement
Ein An-Bord-Konnossement weist die bereits erfolgte Verladung der Ware an Bord eines namentlich genannten Schiffes aus.
Ein Übernahmekonnossement bestätigt lediglich, die Ware zur Verladung auf ein Schiff übernommen zu haben.
Durch einen zusätzlichen, datierten An-Bord-Vermerk kann auch ein Übernahmekonnossement nachträglich zu einem An-Bord-Konnossement gemacht werden.
Ein Konnossement wird in einem Satz aus mehreren Original-Ausfertigungen erstellt, deren jede für sich die vollen Rechte des Konnossements trägt. Aus diesem Grunde sind Konnossemente und ihre einzelnen Original-Ausfertigungen besonders sorgfältig gegen Verlust zu schützen.
Geht ein „voller Satz“ verloren, so macht der warenverkörpernde Charakter die Ausstellung eines Ersatz-Konnossements sehr schwierig. Ein Frachtführer wird sich dazu nur dann bereitfinden, wenn zu seinen Gunsten eine Konnossements-Garantie erstellt wird.
Er soll auch darauf hingewiesen werden, dass gelochte Konnossemente im Zusammenhang mit einem Akkreditiv unter Umständen als entwertet und damit als ungültig angesehen werden können.
- Das Multimodale Transportdokument
Nach Artikel 26 ERA erstreckt sich ein „multimodaler Transport“ auf mindestens zwei verschiedene Transportarten bzw. –mittel. Einbezogen ist daher nicht die gleichartige, sondern nur die ungleichartige Durchfracht.
Das multimodale Transportdokument enthält neben dem „Port of Loading“ und dem „Port of Discharge“ zwei weitere Ortsangaben, nämlich den „Place of Receipt“(Empfangsort) und den „Place of Delivery“ (endgültiger Bestimmungsort).
Der Aussteller eines multimodalen Transportdokuments zeichnet in der Regel als „Multi Modal Transport Operator (MTO)“. Der MTO übernimmt die Frachtführerhaftung für den gesamten Transportweg, auch wenn u.U. mehrere Unter-Frachtführer eingeschaltet sind.
Dem MTO steht die freie Entscheidung der zu wählenden Transportarten vom Empfangsort bis zum Bestimmungsort zu. Deshalb auch dürfen die Namen der Schiffe, die Verlade- und Löschungshäfen mit einem „intended“-Vermerk versehen werden.
Multimodale Transportdokumente haben die gleichen Funktionen wie ein Konnossement. Sie können, je nach ihrer Aufmachung, den Erfordernissen des Artikels 23 (Seekonnossement) oder des Artikels 26 (MTO) entsprechen.
In diesem Zusammenhang sind auch die von der Internationalen Handelskammer anerkannten Negotiable Multimodal Transport Bill of Lading“ zu erwähnen, die in der Regel von Spediteuren ausgestellt werden.
- Das Negotiable FIATA Multimodal Transport Bill of Lading (FBL)
Das FBL ist ein von der FIATA konzipiertes multimodales Transportdokument. Sofern es nicht ausdrücklich als „non negotiable“ gekennzeichnet ist, ist das FBL begebbar.
Ein Spediteur, der als MTO ein FBL ausstellt, übernimmt die volle Verantwortung für die Durchführung des Transports. In diesem Rahmen haftet er nicht nur für die Herausgabe des Gutes am Bestimmungsort gegen Übergabe des Dokumentes, sondern auch für die von ihm zur Durchführung des Transports eingesetzten Frachtführer und sonstige Dritte. Ein Spediteur kann ein FBL nur dann ausstellen, wenn er dazu ausdrücklich lizensiert ist.
Der MTO haftet den „UNCTAD/ICC Rules of Multimodal Transport-Documents.
Gemäß Artikel 1 dieser „Rules“ kann das MT-Dokument nicht nur für ungleichartige, sondern auch für gleichartige Fracht und sogar für Einzelreisen eingesetzt werden.
Im Sinne des Artikel 26 ERA ist es jedoch als MT-Dokument nur dann zugelassen, wenn es sich auf mindestens zwei verschiedene Transportartikeln erstreckt.
Gemäß Artikel 4.3 der UNCTAD/ICC-Regeln wird die Ware an den Empfänger unter folgenden Voraussetzungen ausgehändigt:
- Wenn das MT-Dokument in begebbarer Form („to bearer“) ausgestellt ist an die Person, die ein Original des Dokuments vorlegt;
- Wenn das MT-dokument in begebbarer Form „to order“ ausgestellt ist, an die Person, die ein Original des Dokuments, ordnungsgemäß indossiert, vorlegt;
- Wenn das MT-Dokument in begebbarer Form „to a named person“ ausgestellt ist, nach Identitätsprüfung an jede Person, gegen Vorlage eines Original-Dokuments.
- Ist das Dokument „to order“ übertagen oder „in blank“ ausgestellt worden, so gelten die anderen Bedingungen
- Wenn das MT-Dokument in nicht begebbarer Form ausgestellt ist, an die Person, die im Dokument als Empfänger genannt ist, nach Prüfung deren Identität.
Das FBL kann als Seekonnossement gemäß Artikel 23 ERA Verwendung finden. Ebenso als Multimodales Transportdokument gemäß Artikel 26 und Nichtbegebbarer Seefrachtbrief nach Artikel 24 ERA.