Aus dem täglichen Leben, z. B. beim Kauf von Gebrauchsgütern, ist die Hersteller-„Garantie“ mit einer Laufzeit von 6-12 Monaten bekannt.
Naturgemäß muss bei Auslandsgeschäften auf eine solche Gewährleistung besonderen Wert gelegt werden. Sie ist daher regelmäßig auch Gegenstand von Lieferverträgen. Ein ausländischer Käufer wird sich zur Sicherstellung seiner Gewährleistungsansprüche einen sogenannten Gewährleistungsrückbehalt in Höhe von etwa 10 % des Auftragswerts ausbedingen. Dieser Rückbehaltsbetrag wird erst dann an den Verkäufer gezahlt, wenn der vereinbarte Gewährleistungszeitraum verstrichen ist und Gewährleistungsansprüche nicht geltend gemacht werden mussten.
Vor allem bei großen Aufträgen kann dieser Rückbehalt erhebliche Beträge binden und daher einen spürbaren Liquiditätsentzug für den Verkäufer bedeuten. Um dies zu vermeiden, sollte bereits im Vertrag angestrebt werden, diesen Bar-Rückbehalt durch eine Gewährleistungsgarantie zu ersetzen. Umgekehrt würde das wiederum eine Liquiditätseinbuße für den Käufer bedeuten.
Eine Gewährleistungsgarantie soll gegen Unvermögen oder Weigerung des Verkäufers bzw. Herstellers absichern, während des Garantiezeitraums auftretende, selbstverschuldete Mängel zu beheben oder beheben zu lassen. In derartigen Fällen wird der Käufer die Mängelbehebung zu Lasten der Garantie vornehmen bzw. vornehmen lassen.