Hier wird die garantiegebende Bank – im Auftrag und für die Rechnung ihres Kunden – ihre Garantie direkt gegenüber dem Garantiebegünstigten aufmachen. Sie wird ihm diese Garantie dann i. d. R. ohne Einschaltung einer anderen Bank zusenden.
Ein Vorteil dieser direkten Form liegt darin, dass direkte Garantien in aller Regel nach deutschem Recht erstellt und diesem unterworfen werden können. Ob jedoch der Begünstigte bereit ist, ein für ihn fremdes Recht zu akzeptieren, sei dahingestellt.
Ein weiterer Vorteil, insbesondere für den Auftraggeber der Garantie, besteht darin, dass die auftraggebende Seite erweiterte Möglichkeiten hat, die Garantie mit bestimmten Nachweisbedingungen auszustatten.
Von Bedeutung ist auch, dass eine nach deutschem Recht erstellte Garantie hinsichtlich ihrer Gültigkeitsdauer terminlich exakt fixiert und eingegrenzt werden kann.
Aufgrund dieser rechtlich fundierten Möglichkeit der eindeutigen Befristung der Garantie können die erstellenden Banken in Deutschland den Auftraggeber enthaften, sobald die Garantie abgelaufen ist. Dies ist auch ohne Rückgabe der Originalgarantie und ohne formelle, rechtsverbindlich erfolgte Enthaftung durch den Begünstigten möglich.
Allerdings werden sich die Banken in diesen Fällen einen Rückgriff auf den Auftraggeber vorbehalten wollen für den Fall, dass gerichtliche Entscheidungen sie nachträglich zu einer Zahlung aus ihrer Garantie zwingen sollten.