Bei direkt erstellen Garantien, die i. d. R. deutschem Recht unterliegen, ist eine Befristung ohne Weiteres problemlos möglich. Mit dem Eintritt des Garantie-Verfalls kann gleichzeitig der Auftraggeber enthaftet werden.
Problematischer stellt sich dies bei indirekten Garantien dar, die nicht dem deutschem, sondern dem Recht des Landes des Garantieerstellers bzw. -begünstigten unterliegen. In vielen Ländern bedeutet ein in eine Garantie aufgenommenes Verfalldatum nicht den Zeitpunkt der Entlassung aus der Haftung, sondern lediglich den Zeitpunkt der voraussichtlichen Abwicklung des Grundgeschäfts. Das heißt, dass diese Angaben keinerlei Wirkung im Sinne eines Garantieverfalls haben. Das bedeutet ferner, dass je nach den jeweiligen Gesetzen Inanspruchnahmen der Garantie noch Jahre nach ihrem nominellen „Verfall“, manchmal sogar unbefristet, zulässig sind.
Für den Garantie-Auftraggeber hat dies die Konsequenz, dass seine Bank ihn erst dann aus seiner Aval-Verpflichtung entlassen kann, wenn entweder das Original der Garantieurkunde zurückgegeben wurde oder wenn eine rechtsverbindliche, formelle Garantieenthaftung durch die erstellende Auslandsbank erfolgt ist. Für den Auftraggeber bedeutet das auch, dass er bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Enthaftung zur Zahlung der Avalkosten verpflichtet ist. Denn auch die auftraggebende Bank bleibt der ausstellenden, garantierenden Bank bis zur Enthaftung kostenpflichtig.
Bei vielen ausländischen Banken hat sich die Usance herausgebildet, die Garantieauftraggeber bzw. deren Banken aufzufordern, die Garantie entweder zu verlängern oder aber die Zahlung der Gesamtsumme zu leisten. Dem Auftraggeber bleibt also lediglich die „Wahl“ zu verlängern oder zu zahlen.