Nach §. 247, Abs. 2 HGB gehören zum Anlagevermögen alle Vermögensgegenstände, die dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.
Das Anlagevermögen beinhaltet alle Vermögensteile, die zum Aufbau, der Ausstattung und der Funktionstüchtigkeit eines Unternehmens als notwendig erachtet werden, langfristig im Betrieb gebunden sind und dem Betriebszweck dienen. Wichtig ist, dass eine Absicht zur dauerhaften Nutzung besteht. Als Zeitfenster sollte von mehr als einem Jahr ausgegangen werden.
Das Anlagevermögen ist einer der betrieblichen Potentialfaktoren. Da es nicht weiter be- oder verarbeitet wird, ist das Anlagevermögen im Gegensatz zum Umlaufvermögen nicht Bestandteil der betrieblichen Leistungserstellung.
Das Anlagevermögen wird in drei Bereiche unterteilt:
- Sachanlagen:
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, Maschinen und Anlagen, Anlagen im Bau, Fahrzeuge, Betriebs- und Geschäftsausstattungen sowie
geleistete Anzahlungen - Immaterielle Vermögensanlagen:
Konzessionen, Lizenzen, gewerbliche Schutzrechte, Patente und ähnliche Rechte, sowie Geschäfts- oder Firmenwert - Finanzanlagen:
Beteiligungen, Wertpapiere des Anlagevermögens, Anteile an verbundenen Unternehmen und Ausleihungen an diese.
Unterschieden wird zwischen abnutzbaren und nicht abnutzbarem Anlagevermögen.
- Nicht abnutzbares Anlagevermögen:
Bei Grundstücken, Beteiligungen oder Wertpapieren wird davon ausgegangen, dass kein Wertverlust stattfindet. In den Fällen darf keine Abschreibung für Abnutzung (AfA) erfolgen. - Abnutzbares Anlagevermögen:
Maschinen und Anlagen, Gebäude und Geschäftsausstattung unterliegen einem Wertverlust, der durch Abschreibungen ausgeglichen wird.