Pensionsrückstellungen sind Rückstellungen für nicht konkret vorhersehbare Verbindlichkeiten aus betrieblicher Altersversorgung, die zu Gunsten berechtigter Ansprüche von Arbeitnehmern gebildet werden müssen.
Die Rückstellungen für die Pensionsverpflichtungen sind in der Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages bzw. mit Gutachterlicher Berechnung anzusetzen. Grundsätzlich sind gem. § 253 II S. 1 HGB alle Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr einheitlich mit dem ihrer Laufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre abzuzinsen.
Diese Rückstellungen werden in der Bilanz auf der Passivseite ausgewiesen. In der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) erfolgt der Aufbau i.d.R. aufwandswirksam.
Pensionszusagen, die vor dem 1. Dezember 1987 erteilt wurden, sind Altzusagen und damit unmittelbare Verpflichtungen. Hier haben Unternehmer ein Passivierungswahlrecht. Wird die entsprechende Pensionsrückstellung nicht in der Bilanz ausgewiesen, muss sie im Anhang der Bilanz angegeben werden.
Pensionsrückstellungen werden als Fremdkapital betrachtet. Durch diese zunehmenden Verpflichtungen kann ein Absinken der Eigenkapitalquote erfolgen. Die Eigenkapitalquote ist wichtig für die Unternehmensbewertung. Sie kann wegen zu hoher Pensionsrückstellungen negativen Einfluss auf das Rating haben und damit die Kreditwürdigkeit beeinflussen.