- Variante „Abfindung“
Versorgungsberechtigte erhalten einen Gegenwert der künftigen Versorgungsleistungen und verlieren im Gegenzug alle Ansprüche. Die Abfindung erfordert – mit Ausnahme von Bagatellgrößen – die Zustimmung der Versorgungsberechtigten und ist nur eingeschränkt umsetzbar. Die Gegenleistung ist in voller Höhe lohnzuversteuern.Auflösung der Rückstellung für abgefundene Fälle
- Variante „Wechsel zu einem Pensionsfonds“
Wirtschaftliche Übertragung der Pensionsverpflichtungen auf einen Pensionsfonds und damit auf einen externen Träger, der der Versicherungsaufsicht unterliegt und den Begünstigten einen Rechsanspruch zuerkennt. Damit ist der Einmalbeitrag des Arbeitgebers grundsätzlich lohnsteuerpflichtig. Er wird aber ausnahmsweise von der Lohnsteuer befreit, wenn bestimmte Bedingungen eingehalten werden und wenn sich das Unternehmen dazu verpflichtet, die Beitragsteile, die die steuerliche Pensionsrückstellung überschreiten über zehn Jahre verteilt als Betriebsausgabe geltend zu machen.Auflösung der Rückstellung soweit übertragen wurde
- Variante „Wechsel zu einer Unterstützungskasse“
Wirtschaftliche Übertragung auf einen externen Rechtsträger, der z.B. als e.V. firmiert. Die Ukasse gewährt keinen Rechtsanspruch, was dazu führt, dass sie nicht der Aufsicht unterliegt und frei in der Vermögensanlage ist. Zudem kann sie vom Unternehmen selbst gegründet werden. Die Übertragung ist lohnsteuerfrei. Die Beiträge des Arbeitgebers sind steuerlich abzugsfähig aber nur bis zu im EStG festgelegten Höchst-
grenzen. Für die Auslagerung von laufenden Leistungen grundsätzlich geeignet.Auflösung der Rückstellung soweit übertragen wurde
- Variante „Contractual Trust Arrangement (CTA)“
Kein Wechsel des Durchführungswegs, sondern Einbindung eines externen Dritten, der als Treuhänder fungiert und in der Praxis zwei Funktionen hat: a) Er übernimmt und verwaltet das Vermögen, das ihm der Arbeitgeber mit Zweckbindung (nur verwendbar für Zwecke der Altersversorgung) zu treuen Händen überträgt und b) er sichert dieses Vermögen gegen die Insolvenz des Arbeitgebers.Saldierung der Rückstellung mit dem Fair Value der Assets
- Variante „Ausgliederung auf eine Rentnergesellschaft“
Nutzung des Umwandlungsgesetzes (UmwG), das die freie Übertragung von Verpflichtungen und Assets gestattet und das ohne Zustimmung der Gläubiger. Das UmwG schreibt hierfür den Rahmen und die Gestaltungsformen vor. Üblicherweise erfolgt eine Ausgliederung von Verpflichtungen gegenüber Ausgeschiedenen und Rentnern auf eine Tochtergesellschaft. Denkbar wäre es, die Anteile an der Rentnergesellschaft an ein Unternehmen außerhalb des Konsolidierungskreises zu veräußern. Nur dann ist eine Entkonsolidierung der Pensionsverpflichtungen möglich. Uns sind zwei Anbieter bekannt, die seit einigen Jahren als potentielle Käufer von Anteilen an Rentnergesellschaften auftreten.Auflösung der Rückstellung soweit übertragen wurde (aus der Einzelbilanz; bei Verkauf auch aus der Konzernbilanz), ggf. Rückstellung für temporäre Mithaftung innerhalb der ersten zehn Jahre