Die Stundung ist eine Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner, um die Fälligkeit des Anspruches einer Forderung oder einzelner Tilgungszeitpunkte unter Aufrechterhaltung der Erfüllbarkeit hinauszuschieben. Die Stundung führt zu einem Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners und hemmt die Verjährung (§205 BGB). Diese Vereinbarung wird mittels Schuldänderungsvertrag getroffen und ist i. d. R. befristet.
Möglich ist auch eine stillschweigende bzw. geduldete Stundung. Hierbei wird im Gegensatz zu der befristeten Stundung kein besonderer Erfüllungszeitpunkt bestimmt. Der Gläubiger kann jedoch einen Erfüllungstermin nach seinem Ermessen festlegen.
Eine Stundung kann mit einer auflösenden Bedingung verknüpft werden, sodass die Fälligkeit vor Ende des Stundungszeitraums eintritt, sollte der Schuldner vorzeitig die Forderungen bedienen können.
Für Schuldner, die in Zahlungsschwierigkeiten geraten, kann die Stundung helfen, eine kurzfristige Illiquidität zu überbrücken.