Ein Testat bezeichnet im wirtschaftlichen Sinn den Bestätigungsvermerk eines Abschlussprüfers. Der Prüfer bestätigt durch den Vermerk, dass die Rechnungslegungsvorschriften eingehalten wurden und der Jahresabschluss nach der pflichtgemäßen Prüfung den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Das Testat stellt ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens dar.
Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften sind verpflichtet, den Jahresabschluss und den Lagebericht prüfen zu lassen (§ 316 HGB). Zu prüfen sind ebenfalls der Jahresabschluss von haftungsbegrenzten Personengesellschaften (GmbH & Co. KG, OHGs/KGs i. S. d. § 264a HGB, sofern es sich nicht um kleine Gesellschaften handelt).
Ein Konzernabschluss bzw. Konzernlagebericht ist immer durch einen externen Abschlussprüfer zu prüfen, unabhängig von der Größe des Unternehmens. Externe Prüfer können Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein, bei mittelgroßen Kapitalgesellschaften und OHGs/KGs auch vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften.
Im Rahmen eines Bestätigungsvermerks für einen Konzernabschluss kann bei der Verwendung von HGB-Regelungen – IFRS oder US-GAAP – ein duales Testat erteilt werden. In einem dualen Testat wird unter einer Überschrift, jedoch in verschiedenen Absätzen, die Übereinstimmung mit den jeweiligen Rechnungslegungsvorschriften testiert.
Sind Einwendungen gegen den Jahresabschluss zu erheben, so hat der Abschlussprüfer sein Testat einzuschränken bzw. zu versagen. Wenn der Prüfer nach Ausschöpfung aller angemessenen Möglichkeiten zur Klärung des Sachverhalts nicht in der Lage ist, ein Prüfungsurteil abzugeben, ist der Bestätigungsvermerk ebenfalls zu versagen. Eine Einschränkung oder Versagung ist stets zu begründen.