Das Pfandrecht dient der Sicherung von Forderungen eines Gläubigers gegen seinen Schuldner. Es berechtigt den Gläubiger einer Forderung, den belasteten Gegenstand zu verwerten, um seine Forderung zu bedienen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die sogenannte Pfandreife eingetreten ist. Das ist der Fall, wenn die Forderung ganz oder teilweise fällig ist, aber nicht bedient wird. Vor der Veräußerung des Pfandes ist der Gläubiger dazu verpflichtet, dem Schuldner den Pfandverkauf anzudrohen. Gemäß §1235 BGB muss die Veräußerung durch eine öffentliche Versteigerung erfolgen und der daraus resultierende Erlös mit der Schuld verrechnet werden.
Ein Pfandrecht kann sowohl für bewegliche Sachen, Patente als auch für Rechte vereinbart werden. Eine bewegliche Sache ist ein physisch greifbares Objekt, während es sich bei Rechten i. d. R. um Grundschulden oder Hypotheken handelt. Bei beweglichen Sachen entsteht das Pfandrecht durch Einigung und Übergabe des Objekts.
Generell gilt, dass das Pfandrecht auf jeden Fall nach außen kenntlich gemacht werden muss. Dies erfolgt bei beweglichen Sachen durch Übergabe des Gegenstandes an den Pfandgläubiger oder durch Markierung der Objekte mit entsprechenden Eigentumskennzeichnungen, bei Geldforderungen durch Verpfändungsanzeige an den Schuldner und bei Grundstücken durch Eintragung in das Grundbuch.
Ein Pfandrecht bedingt, dass Eigentümer und Besitzer dieselbe Person sind. Es ist stets an das Bestehen einer Forderung gebunden (akzessorisch). Deshalb erlischt es, wenn die gesicherte/n Forderung/en komplett getilgt wurde/n oder das Pfand an den Verpfänder zurückgegeben wird. Eine Ausnahme ist die Grundschuld. Sie ist nicht an das Bestehen einer Forderung gebunden.
Eine Nutzung des Pfands durch den Gläubiger ist nur dann erlaubt, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Ein Pfandrecht kann mittels Verpfändung entstehen. In diesem Fall spricht man von einem Vertragspfandrecht. Es gibt aber auch gesetzliche Pfandrechte. Hierzu zählt z. B. das Vermieterpfandrecht, welches nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17.11.2005 in Kraft trat.
Aufgrund der Publizitätspflicht wird auch das Pfandrecht an Rechten als Kreditsicherungs-mittel weitgehend durch die Sicherungsübereignung und Sicherungsabtretung/Zession ersetzt.
Die Sicherungsübereignung ist ein sogenanntes Pfandrecht ohne Besitz. Hier fallen das rechtliche Eigentum und die Verfügungsgewalt des Besitzes auseinander. Obwohl eine Sache/Gegenstand als Eigentum an den Gläubiger übergeht, kann der Schuldner als Besitzer die Sache weiterhin nutzen. Da er eigentumsrechtlich aber nicht über die Sache verfügt, darf er diese auch nicht verkaufen oder verändern.
Häufig wird bei Maschinen und Anlagen, Warenlagern, Rohstoffen usw. die Übergabe des Gegenstandes durch ein Besitzkonstitut ersetzt. Üblicherweise sollte die Rückübertragung des Eigentums nach Tilgung der gesicherten Schuld automatisch erfolgen. In der Praxis hat sich aber gezeigt, dass Finanzierungsinstitute oft erst auf Anforderung des Schuldners die Rückübertragung des Eigentums mittels Sicherheiten-Freigabe bestätigen.