Unter Geldwäsche versteht man das Einschleusen illegal erworbener Gelder (z. B. aus Raub, Erpressung, Drogen- und Waffenhandel) in den legalen Geldkreislauf. Die Geldwäsche ist ein Strafbestand für sich, welcher aber auf bereits vorhergehenden Straftaten als Grundlage basiert.
Um derartige Transaktionen zu bestrafen sowie zur Prävention von Geldwäsche existiert das Geldwäschegesetz (GWG). Es soll u. a. für mehr Transparenz bei Finanztransaktionen sorgen. Neben dem GWG dient auch die Strafvorschrift des § 261 StGB der gesetzlichen Bekämpfung der Geldwäsche.
§18 GWG regelt das Transparenzregister. Dies ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Register, das Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften erfasst und zugänglich macht.
Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU =Financial Intelligence Unit) ist gemäß § 27 GWG die Zentrale Meldestelle zur Verhinderung, Aufdeckung und Unterstützung bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nach Artikel 32 Absatz 1 der EU-Richtlinie 2015/849. Sie ist organisatorisch eigenständig und arbeitet im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse fachlich unabhängig.
Der Kreis der vom GWG Betroffenen ist weitreichend. Dazu zählen verschiedene Institutionen und Personen, die gemäß dem Geldwäschegesetz als „Verpflichtete“ gelten, aktive Mithilfe bei der Bekämpfung der Geldwäsche leisten und vermutete Geldwäsche an die Behörden melden müssen. Verpflichtete sind z. B. Banken, Finanzdienstleistungsinstitute, Versicherungen, Investmentgesellschaften, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Immobilienmakler und Spielbanken.
Grundsätzlich hat aber jeder Gewerbetreibende eine Sorgfaltspflicht. So muss sich sein Kunde z. B. eindeutig mit einem Ausweis identifizieren, wenn Bargeldbeträge ab
EUR 10.000 angenommen werden. Bei einem Verdacht auf Geldwäsche ist der Gewerbetreibende zur Meldung verpflichtet. Sind mehrere Beträge miteinander verbunden und ergeben zusammen mehr als EUR 10.000 in bar, ist ebenfalls eine Kontrolle sowie eine eventuelle Meldung nötig.
Folgende Beispiele könnten z. B. Verdachtsgründe für Geldwäsche erwecken.:
- Geldwäscheanfällige Wirtschaftszweige
- Risikoländer
- viele Konten
- verdächtige Transaktionen
- hohe Bargeld-Einzahlungen
- Mitführen/Lagerung hoher Barbeträge