Die Zwangshypothek ist begrifflich eine Sicherungshypothek (§1184 BGB). Aufgrund einer titulierten Geldforderung kann sie im Rahmen einer Zwangsvollstreckung auf Antrag eines Gläubigers gegenüber einem Schuldner ins Grundbuchblatt Abt. III per Gerichtsbeschluss eingetragen werden.
Der Forderungsinhaber wird hierdurch dinglich gesichert. Alle Rechte, die nach der Eintragung einer Zwangshypothek ins Grundbuch aufgenommen werden, sind nachrangig. Nach der Eintragung ins Grundbuch kann eine Zwangsversteigerung bzw. Zwangsverwaltung im Rang der Zwangshypothek betrieben werden.
Eine Zwangshypothek wird erst ab einer Höhe von EUR 750 möglich (§ 866 Abs. 3 ZPO). Zahlt der Schuldner die durch die Zwangshypothek gesicherte Geldforderung, wird der Grundstückseigentümer Erwerber der Sicherungshypothek. Durch die geleistete Zahlung erlischt die Forderung, und die Zwangshypothek wandelt sich in eine Eigentümergrundschuld.