Die Einnahmenüberschussrechnung ist eine vereinfachte Gewinnermittlungsmethode.
Gemäß §4 Abs.3 des Einkommensteuergesetzes ist diese Form der Gewinnermittlung anwendbar für Steuerpflichtige, die nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, doppelte Bücher zu führen und Abschlüsse zu erstellen und dies auch nicht freiwillig tun.
Der Gewinn ist der Überschuss aus Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben.
Hierbei sind nur die Einnahmen und Ausgaben zu berücksichtigen, die tatsächlich in dem entsprechenden Wirtschaftsjahr eingenommen bzw. bezahlt wurden. Bestandsveränderungen bleiben unberücksichtigt.
Obwohl kein Kassenbuch geführt werden muss, müssen die Aufzeichnungen nach §22 des Umsatzsteuergesetzes geführt werden. Das bedeutet, dass Einzelaufzeichnungen vorhanden sein müssen und eine reine Belegsammlung sowie eine Aufzeichnung der Gesamtsumme nicht ausreichen.
Seit 2005 ist die Einnahmenüberschussrechnung nach amtlichen Vordruck vorzunehmen.
Sollten die Betriebseinnahmen unter EUR 17.500 liegen, ist es nicht zu beanstanden, wenn anstelle des Vordrucks der Steuererklärung eine formlose Gewinnermittlung beigefügt wird.