Grundbuch
Das Grundbuch ist ein öffentliches Register und wird vom zuständigen Amtsgericht (Grundbuchamt) geführt. Im Grundbuch werden die Eigentumsverhältnisse und sonstige das Grundstück betreffende dinglichen Rechte verlautbart. Die Rechtsgrundlage bildet die Grundbuchordnung.
Innerhalb eines Grundbuchs hat jedes Grundstück seinen bestimmten Platz, das Grundbuchblatt. Das Grundbuch ist im Wesentlichen wie folgt gegliedert:
- Das Bestandsverzeichnis:
Nennung des Grundstücks mit Wirtschaftsart und Grundstücksgröße, einschließlich der Rechte, die mit diesem Grundstück verbunden sind. - Erste Abteilung:
Eigentümer des Grundstücks und Grundlage der Eintragung. - Zweite Abteilung:
Beschränkungen und Lasten wie z.B. Vorkaufsrecht, Vormerkung, Grunddienstbarkeit, beschränkte persönliche Dienstbarkeit, Reallast und Nießbrauch. - Dritte Abteilung:
Grundschulden, Hypotheken und Rentenschulden.
Die Rangordnung im Grundbuch bestimmt, dass ein früher eingetragenes Recht einem später eingetragenen Recht vorangeht bzw. vorrangig ist.
Eintragungen im Grundbuch werden grundsätzlich nur auf Antrag vorgenommen und erfordern eine beglaubigte Bewilligung der Person, deren Recht von der Eintragung betroffen ist. Löschungen werden im Grundbuch durch rotes Unterstreichen gekennzeichnet. Änderung der Rechte am Grundstück bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit die Eintragung im Grundbuch.
Das Grundbuch kann von jedem, der ein berechtigtes Interesse nachweisen kann, eingesehen werden.