Die Reallast ist die dingliche Belastung eines Grundstücks in der Weise, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück zu entrichten sind (§ 1105 BGB). Diese können in Natural- oder Geldleistungen sowie in einem Handeln bestehen.
Bei der Reallast haftet der Eigentümer nicht nur mit dem Grundstück, sondern es besteht grundsätzlich auch ein persönlicher Anspruch gegen den Eigentümer für die während der Dauer seines Eigentums fällig werdenden Leistungen (§ 1108 BGB).
Die Reallast kann eine bestimmte Person oder den jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks berechtigen. Sie entsteht durch Einigung und Eintragung im Grundbuch.