Das Vorkaufsrecht ist entweder durch ein Rechtsgeschäft begründet oder gesetzlich verankert.
Das dingliche Vorkaufsrecht ist im BGB geregelt und kann nur für Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte bestellt werden. Dieses Vorkaufsrecht wird als Last im Grundbuch vermerkt und fungiert für den Verkaufsfall als Übertragungssperre. Der Begünstigte ist gegenüber dem Eigentümer zum Vorkauf berechtigt.
Hat eine Gemeinde ein Vorkaufsrecht beim Verkauf von Grundstücken, so handelt es sich um das öffentlich-rechtliche Vorkaufsrecht. Flächen, die z.B. in einem Bebauungsplan für öffentliche Zweck markiert sind, können davon betroffen sein. Voraussetzung ist in diesem Fall, dass es um das Allgemeinwohl der Gemeinde geht.
Das schuldrechtliche Vorkaufsrecht gilt für bewegliche und unbewegliche Sachen. Es wird ausschließlich durch einen Vertrag vereinbart. Beim schuldrechtlichen Vorkaufsrecht kann der Verkäufer auch an einen Dritten verkaufen. Der Vorkaufsberechtigte kann in diesem Fall Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer geltend machen.