Zu den Realsicherheiten gehört unter anderem das Mobiliarpfandrecht. Hierbei werden vom Schuldner übertragbare Rechte oder eine bewegliche Sache verpfändet, z.B. Urheberrechte, Wertpapiere, Kontoguthaben. Die Übertragung der Rechte muss vertraglich erfolgen, damit die Nutzung durch den Schuldner während der Verpfändungsperiode ausgeschlossen ist.
Beispielsweise kann ein Wertpapierdepot verpfändet werden. Das Depot wird hierzu gesperrt und der Schuldner kann bei Liquiditätsbedarf nur mit Zustimmung des Gläubigers Wertpapiere verkaufen.
Des Weiteren kann für eine bewegliche Sache (z.B. Maschinen, Inventar, Waren aller Art, Edelmetalle) eine Sicherungsübereignung in Frage kommen. Diese Sachen müssen dem Kreditgeber konkret übergeben werden, was bei Edelmetall leicht möglich ist. Waren werden meistens nicht direkt übergeben, sondern bleiben im Lager Dritter oder des wirtschaftlichen Eigentümers.
Realsicherheiten sind für Kreditinstitute interessant, wenn sie fungibel bzw. leicht am Markt zu verwerten sind. Im Falle einer Insolvenz kann dieses Kapital abgesondert werden und steht für eine Verwertung frei zur Verfügung.