Beihilfen bzw. Subventionen eines EU-Mitgliedstaates an ein Unternehmen bedürfen der Genehmigung durch die Europäische Kommission, sollten diese sich wettbewerbsverzerrend auswirken können. Die Europäische Kommission entscheidet dann, ob die betreffende Subvention im Sinne des EU-Vertrags gewährt werden kann oder nicht. Zur Vereinfachung dieses Verfahrens wurde die “De-minimis”-Regelung eingeführt.
Durch diese Regelung müssen in bestimmten Fällen Subventionen nicht bei der Europäischen Kommission angemeldet und genehmigt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Förderung/Beihilfe unter einer betragsmäßigen Bagatellgrenze liegt. Hierzu gilt, dass die Subventionen des laufenden Jahres und die der letzten beiden Kalenderjahre den Gesamtwert von derzeit EUR 200.000 nicht übersteigen. Für den Straßentransportsektor liegt die Obergrenze bei EUR 100.000 und im Bereich der landwirtschaftlichen Unternehmen bei EUR 15.000.
Die Europäische Kommission geht davon aus, dass diese kleineren Subventionen keine maßgeblichen Auswirkungen auf Handel und Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten haben.